Eine Verbesserung der Agrarstruktur ist zwar als langfristiges öffentliches Interesse iSd § 29 Abs. 2 Z. 2 Tir NatSchG 2005 zu werten. Aber nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. E 27. August 2002, 2000/110/0044; E 29. April 2009, 2005/10/0067).Eine Verbesserung der Agrarstruktur ist zwar als langfristiges öffentliches Interesse iSd Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, Tir NatSchG 2005 zu werten. Aber nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten vergleiche E 27. August 2002, 2000/110/0044; E 29. April 2009, 2005/10/0067).