Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2016

Geschäftszahl

2013/10/0273

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0146 E 11. Dezember 2009 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Verbesserung der Agrarstruktur ist zwar als langfristiges öffentliches Interesse iSd Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, Tir NatSchG 2005 zu werten. Aber nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten vergleiche E 27. August 2002, 2000/110/0044; E 29. April 2009, 2005/10/0067).