Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/09/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/09/0194

Entscheidungsdatum

15.05.2008

Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem E vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, dargelegt, dass es sich auch bei der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 um eine Strafe handelt und sich die Disziplinarkommission auch bei Vorliegen einer objektiv schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und gemäß Paragraph 32, Absatz eins, StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen hat. Die Disziplinarkommission hat in jedem Fall die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) und dabei auf alle geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe Bedacht zu nehmen vergleiche E vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090194.X02

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2006090194_20080515X02

Rechtssatz für 2006/09/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/09/0108

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0194 E 15. Mai 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem E vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, dargelegt, dass es sich auch bei der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 um eine Strafe handelt und sich die Disziplinarkommission auch bei Vorliegen einer objektiv schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und gemäß Paragraph 32, Absatz eins, StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen hat. Die Disziplinarkommission hat in jedem Fall die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) und dabei auf alle geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe Bedacht zu nehmen vergleiche E vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006090108.X01

Im RIS seit

31.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2006090108_20090624X01