Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 21a Abs 1 WRG 1959 festgelegte Frist steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen (Hinweis E 27.Juni 2002, 2002/07/0043) und teilt damit deren rechtliches Schicksal.Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 festgelegte Frist steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen (Hinweis E 27.Juni 2002, 2002/07/0043) und teilt damit deren rechtliches Schicksal.