Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nach § 17 Abs 3 Satz 4 ZustG nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, daß der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Bf im vorliegenden Fall aber schon am Tage nach der im Sinne des § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG bewirkten Zustellung des angefochtenen Bescheides von diesem Zustellvorgang Kenntnis erlangt, dann hatte ihre Abwesenheit am Zustelltag selbst eine Unwirksamkeit des Zustellvorganges rechtlich nicht zur Folge (Hinweis E 23.11.1993, 93/11/0085; E 20.6.1994, 94/10/0022; E 24.3.1998, 94/05/0242).Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nach Paragraph 17, Absatz 3, Satz 4 ZustG nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, daß der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Bf im vorliegenden Fall aber schon am Tage nach der im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG bewirkten Zustellung des angefochtenen Bescheides von diesem Zustellvorgang Kenntnis erlangt, dann hatte ihre Abwesenheit am Zustelltag selbst eine Unwirksamkeit des Zustellvorganges rechtlich nicht zur Folge (Hinweis E 23.11.1993, 93/11/0085; E 20.6.1994, 94/10/0022; E 24.3.1998, 94/05/0242).