Dem Nachbarn kommt gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG, wie im Vorerkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2005/06/0295, dargelegt - jedenfalls im Ergebnis - ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist, das heißt, auch dann gegeben ist, wenn die Flächenwidmung der zu bebauenden Liegenschaft (die hier teils als Dorfgebiet und teils als Freiland gewidmet ist) keinen Immissionsschutz gewährt. Allerdings kann die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten ist, nicht losgelöst von der jeweiligen Flächenwidmung beantwortet werden. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 4 Abs. 3 Stmk. BauO 1968 ergangenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, Stellung genommen; diese Ausführungen lassen sich sinngemäß auf den Beschwerdefall übertragen.Dem Nachbarn kommt gemäß Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG, wie im Vorerkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2005/06/0295, dargelegt - jedenfalls im Ergebnis - ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist, das heißt, auch dann gegeben ist, wenn die Flächenwidmung der zu bebauenden Liegenschaft (die hier teils als Dorfgebiet und teils als Freiland gewidmet ist) keinen Immissionsschutz gewährt. Allerdings kann die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten ist, nicht losgelöst von der jeweiligen Flächenwidmung beantwortet werden. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Stmk. BauO 1968 ergangenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, Stellung genommen; diese Ausführungen lassen sich sinngemäß auf den Beschwerdefall übertragen.