Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2012/06/0031
Entscheidungsdatum
30.06.2015
Index
L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0098 E 20. Dezember 2005 RS 1
(hier: ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Die den Anrainern und Grundeigentümern im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 und 3 OÖ LStG 1991 zuerkannte Parteistellung ist - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Da die Parteistellung im Verwaltungsverfahren aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abzuleiten ist, muss sie auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171, und vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0174, mwN).Die den Anrainern und Grundeigentümern im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 OÖ LStG 1991 zuerkannte Parteistellung ist - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Da die Parteistellung im Verwaltungsverfahren aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abzuleiten ist, muss sie auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171, und vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0174, mwN).
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060031.X01
Im RIS seit
21.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015
Dokumentnummer
JWR_2012060031_20150630X01