Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
2006/05/0221
Entscheidungsdatum
31.07.2007
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
Rechtssatz
Eine Widmungskategorie kommt als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm nur insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1062, und vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0103).Eine Widmungskategorie kommt als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm nur insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1062, und vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0103).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X10
Im RIS seit
22.08.2007
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JWR_2006050221_20070731X10