Der Vorstellungswerber kann nicht nur einen abweisenden, sondern auch einen aufhebenden Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde bekämpfen, jedoch nur, insoweit darin eine bindende Rechtsansicht ausgesprochen wird. Verbindlich ist eine Rechtsansicht nur, wenn sie die Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides trägt, nicht aber, insoweit die Vorstellungsbehörde die Rechtsansicht der Gemeindebehörden übernommen hat (Hinweis E 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971, E 13.11.1973, 0765/72, VwSlg 8494 A/1973, E 26.9.1985, 85/06/0111, E 11.12.1984, 84/05/0071, VwSlg 11608 A/1984).