Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2007/05/0310
Entscheidungsdatum
24.11.2008
Index
L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/05/0022
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0194 E 28. April 2006 RS 3
(hier mit Zusatz: "Im Enteignungsverfahren ist daher im
Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der
für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen
Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist.")
Stammrechtssatz
Die Person, deren Grundstück nach den §§ 35 ff OÖ LStG 1991 enteignet werden soll, besitzt auf Grund ihrer Rechtsstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht nimmt, mit ihr erörtert wird, weshalb ihr in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Einräumung diesbezüglicher Parteirechte im folgenden Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zusteht.Die Person, deren Grundstück nach den Paragraphen 35, ff OÖ LStG 1991 enteignet werden soll, besitzt auf Grund ihrer Rechtsstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht nimmt, mit ihr erörtert wird, weshalb ihr in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Einräumung diesbezüglicher Parteirechte im folgenden Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zusteht.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050310.X05
Im RIS seit
24.12.2008
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JWR_2007050310_20081124X05