Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2006/02/0322
Entscheidungsdatum
25.05.2007
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm
ArbeitsmittelV 2000;
ArbIG 1993 §9 Abs1;
ArbIG 1993 §9 Abs3;
ASchG 1994;
BArbSchV 1994;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/02/0017 E 25. Mai 2007
Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch des wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift Beschuldigten auf Unterbleiben einer Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde bzw. auf Nichtbestrafung, wenn das Arbeitsinspektorat eine Aufforderung iSd § 9 Abs. 1 ArbIG 1993 unterlassen hat, ist § 9 Abs 1 und 3 ArbIG 1993 nicht zu entnehmen (E 25. November 1997, 97/02/0467).Ein Rechtsanspruch des wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift Beschuldigten auf Unterbleiben einer Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde bzw. auf Nichtbestrafung, wenn das Arbeitsinspektorat eine Aufforderung iSd Paragraph 9, Absatz eins, ArbIG 1993 unterlassen hat, ist Paragraph 9, Absatz eins und 3 ArbIG 1993 nicht zu entnehmen (E 25. November 1997, 97/02/0467).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020322.X02
Im RIS seit
03.07.2007
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2006020322_20070525X02