Selbst in jenen Fällen, in denen einer der Gründe des § 51e Abs. 3 VStG gegeben ist und kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ist in verfassungskonformer Auslegung des § 51e Abs. 3 VStG zu prüfen, ob ein Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/03/0148, vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0110, und vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0195, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 16.624/2002 und 16.894/2003). Der EGMR stellt nicht formal auf die Erklärung eines Verzichts ab, sondern darauf, ob - insbesondere auch in Fällen der Unterlassung der aktiven Antragstellung betreffend die Durchführung der Verhandlung - aus dem Gesamtzusammenhang auf einen Verzicht geschlossen werden kann (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, § 24, Rz 90, FN 395).Selbst in jenen Fällen, in denen einer der Gründe des Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG gegeben ist und kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ist in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG zu prüfen, ob ein Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/03/0148, vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0110, und vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0195, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 16.624 aus 2002, und 16.894 aus 2003,). Der EGMR stellt nicht formal auf die Erklärung eines Verzichts ab, sondern darauf, ob - insbesondere auch in Fällen der Unterlassung der aktiven Antragstellung betreffend die Durchführung der Verhandlung - aus dem Gesamtzusammenhang auf einen Verzicht geschlossen werden kann (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, Paragraph 24,, Rz 90, FN 395).