Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/17/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/17/0070

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Index

E1E
59/04 EU - EWR

Norm

11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/17/0071 2005/17/0073 2005/17/0072

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen einer Abgabenbelastung und einer staatlichen Beihilfe zur Unzulässigkeit der Erhebung der solcherart mit einer Beihilfe verknüpften Abgabe führen. Voraussetzung dafür, dass sich der durch die Abgabe Belastete gegen die Abgabenvorschreibung unter Hinweis auf die gemeinschaftsrechtliche Unzulässigkeit der Beihilfe wenden kann, ist, dass eine unzulässige Beihilfe vorliegt (insbesondere also entweder eine nicht angemeldete und von der Kommission noch nicht geprüfte, oder eine zwar angemeldete, von der Kommission aber noch nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte oder von der Kommission als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170070.X03

Im RIS seit

14.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2005170070_20050701X03