Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Geschäftszahl

2005/17/0070

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen einer Abgabenbelastung und einer staatlichen Beihilfe zur Unzulässigkeit der Erhebung der solcherart mit einer Beihilfe verknüpften Abgabe führen. Voraussetzung dafür, dass sich der durch die Abgabe Belastete gegen die Abgabenvorschreibung unter Hinweis auf die gemeinschaftsrechtliche Unzulässigkeit der Beihilfe wenden kann, ist, dass eine unzulässige Beihilfe vorliegt (insbesondere also entweder eine nicht angemeldete und von der Kommission noch nicht geprüfte, oder eine zwar angemeldete, von der Kommission aber noch nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte oder von der Kommission als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfe).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/17/0071

2005/17/0073

2005/17/0072