Verwaltungsgerichtshof
01.07.2005
2005/17/0070
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen einer Abgabenbelastung und einer staatlichen Beihilfe zur Unzulässigkeit der Erhebung der solcherart mit einer Beihilfe verknüpften Abgabe führen. Voraussetzung dafür, dass sich der durch die Abgabe Belastete gegen die Abgabenvorschreibung unter Hinweis auf die gemeinschaftsrechtliche Unzulässigkeit der Beihilfe wenden kann, ist, dass eine unzulässige Beihilfe vorliegt (insbesondere also entweder eine nicht angemeldete und von der Kommission noch nicht geprüfte, oder eine zwar angemeldete, von der Kommission aber noch nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte oder von der Kommission als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfe).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/17/0071
2005/17/0073
2005/17/0072