Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/15/0371

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/15/0371

Entscheidungsdatum

08.02.2007

Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §224;
BAO §232;
BAO §80;
BAO §9 Abs1;
KO §1 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/15/0372

Rechtssatz

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd Paragraph 80, BAO vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Dies gilt in gleicher Weise auch für Haftungsbescheide und Sicherstellungsaufträge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150371.X01

Im RIS seit

06.03.2007

Dokumentnummer

JWR_2006150371_20070208X01

Rechtssatz für 2006/15/0373

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/15/0373

Entscheidungsdatum

08.02.2007

Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §224;
BAO §80;
BAO §9 Abs1;
KO §1 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0371 E 8. Februar 2007 RS 1 (Hier: Im letzten Satz werden nur Haftungsbescheide erwähnt.)

Stammrechtssatz

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd Paragraph 80, BAO vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Dies gilt in gleicher Weise auch für Haftungsbescheide und Sicherstellungsaufträge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150373.X01

Im RIS seit

06.03.2007

Dokumentnummer

JWR_2006150373_20070208X01

Rechtssatz für 2005/15/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/15/0130

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0371 E 8. Februar 2007 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd Paragraph 80, BAO vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Dies gilt in gleicher Weise auch für Haftungsbescheide und Sicherstellungsaufträge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150130.X01

Im RIS seit

08.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2005150130_20070329X01

Rechtssatz für 2005/15/0131

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/15/0131

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0371 E 8. Februar 2007 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd Paragraph 80, BAO vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Dies gilt in gleicher Weise auch für Haftungsbescheide und Sicherstellungsaufträge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150131.X01

Im RIS seit

09.07.2007

Dokumentnummer

JWR_2005150131_20070329X01

Rechtssatz für 2006/14/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/14/0065

Entscheidungsdatum

24.07.2007

Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0371 E 8. Februar 2007 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd Paragraph 80, BAO vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Dies gilt in gleicher Weise auch für Haftungsbescheide und Sicherstellungsaufträge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140065.X01

Im RIS seit

15.11.2007

Dokumentnummer

JWR_2006140065_20070724X01