Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (Hinweis E 31. März 1998, 96/13/0004; E 3. November 1992, 92/14/0147). Auf ein Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Rechtzeitigkeit der von seiner Angestellten erstatteten Meldungen an das Finanzamt kommt es nicht an.Der für die Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (Hinweis E 31. März 1998, 96/13/0004; E 3. November 1992, 92/14/0147). Auf ein Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Rechtzeitigkeit der von seiner Angestellten erstatteten Meldungen an das Finanzamt kommt es nicht an.