Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/12/0165

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13a;
RGV 1955 §1 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs3;

Rechtssatz

Angesichts der geringen Wegdifferenz zwischen zwei in Betracht kommenden Abfahrtsstellen ist für die Beurteilung des Reisegebührenanspruches die Fahrverbindung von jener Abfahrtsstelle zu Grunde zu legen, die weniger als zwei Stunden beträgt. Es bedeutet keine unbillige Vernachlässigung der Interessen des Beamten zugunsten des Bundes, wenn ihm abverlangt wird, einen um 300 m längeren Gehweg zu einer Abfahrtsstelle zu wählen, von der aus die Hin- und Rückfahrt zum Zuteilungsort in weniger als zwei Stunden Fahrzeit zu bewältigen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X04

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005120165_20080905X04