Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2005/12/0165
Entscheidungsdatum
05.09.2008
Index
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm
GehG 1956 §13a;
RGV 1955 §1 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs3;
Rechtssatz
Angesichts der geringen Wegdifferenz zwischen zwei in Betracht kommenden Abfahrtsstellen ist für die Beurteilung des Reisegebührenanspruches die Fahrverbindung von jener Abfahrtsstelle zu Grunde zu legen, die weniger als zwei Stunden beträgt. Es bedeutet keine unbillige Vernachlässigung der Interessen des Beamten zugunsten des Bundes, wenn ihm abverlangt wird, einen um 300 m längeren Gehweg zu einer Abfahrtsstelle zu wählen, von der aus die Hin- und Rückfahrt zum Zuteilungsort in weniger als zwei Stunden Fahrzeit zu bewältigen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X04
Im RIS seit
03.10.2008
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
JWR_2005120165_20080905X04