Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/12/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/12/0050

Entscheidungsdatum

15.05.2002

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;

Rechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob der Beamte eine Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz eins, RGV oder eine Gebühr nach Paragraph 22, Absatz 3, RGV zu erhalten hat, ist - verkürzt ausgedrückt - die Dauer der fahrplanmäßigen Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen, für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück sowie die Dauer der ununterbrochenen Ruhezeit. Die Regelung des Paragraph 22, Absatz 3, RGV bedarf keiner besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung; sie erweist sich bei der gegebenen Sachlage als ebenso wenig "kompliziert" wie die konkrete Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit für diese Strecken an Hand des aktuellen Kursbuches. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei jeweils gleicher Abfahrts- bzw. Ankunftszeit am Wohnort des Beamten die jeweils kürzeste Fahrtzeit (zum Dienstort bzw. zum Wohnort) als Grundlage für diese Berechnung heranzuziehen ist. (hier: Deshalb ist im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit die Gutgläubigkeit gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG beim Empfang der überhöhten Gebühr zu verneinen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120050.X01

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2001120050_20020515X01

Rechtssatz für 2005/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/12/0165

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0050 E 15. Mai 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob der Beamte eine Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz eins, RGV oder eine Gebühr nach Paragraph 22, Absatz 3, RGV zu erhalten hat, ist - verkürzt ausgedrückt - die Dauer der fahrplanmäßigen Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen, für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück sowie die Dauer der ununterbrochenen Ruhezeit. Die Regelung des Paragraph 22, Absatz 3, RGV bedarf keiner besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung; sie erweist sich bei der gegebenen Sachlage als ebenso wenig "kompliziert" wie die konkrete Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit für diese Strecken an Hand des aktuellen Kursbuches. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei jeweils gleicher Abfahrts- bzw. Ankunftszeit am Wohnort des Beamten die jeweils kürzeste Fahrtzeit (zum Dienstort bzw. zum Wohnort) als Grundlage für diese Berechnung heranzuziehen ist. (hier: Deshalb ist im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit die Gutgläubigkeit gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG beim Empfang der überhöhten Gebühr zu verneinen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X01

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005120165_20080905X01