Verwaltungsgerichtshof
15.05.2002
2001/12/0050
Entscheidend für die Frage, ob der Beamte eine Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz eins, RGV oder eine Gebühr nach Paragraph 22, Absatz 3, RGV zu erhalten hat, ist - verkürzt ausgedrückt - die Dauer der fahrplanmäßigen Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen, für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück sowie die Dauer der ununterbrochenen Ruhezeit. Die Regelung des Paragraph 22, Absatz 3, RGV bedarf keiner besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung; sie erweist sich bei der gegebenen Sachlage als ebenso wenig "kompliziert" wie die konkrete Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit für diese Strecken an Hand des aktuellen Kursbuches. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei jeweils gleicher Abfahrts- bzw. Ankunftszeit am Wohnort des Beamten die jeweils kürzeste Fahrtzeit (zum Dienstort bzw. zum Wohnort) als Grundlage für diese Berechnung heranzuziehen ist. (hier: Deshalb ist im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit die Gutgläubigkeit gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG beim Empfang der überhöhten Gebühr zu verneinen.)