Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/05/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/05/0129

Entscheidungsdatum

20.04.2001

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Es kommt (nur) den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu (Hinweis E 1996/08/27, 96/05/0078, mit weiteren Nachweisen). Die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindend. Diese bindende Wirkung bestünde selbst bei einem Widerspruch mit der objektiven Rechtslage (Hinweis E 1998/02/24, 98/05/0003). Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut und sind auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Die Aufsichtsbehörde war an die von ihr ausgesprochene Rechtsansicht im beschwerdegegenständlichen Bescheid gebunden. Sie durfte sich dieser Selbstbindung in ihrer Entscheidung über den Ersatzbescheid des Gemeinderates nicht entziehen und hatte ihrer bereits geäußerten Rechtsansicht dadurch zum Durchbruch zu verhelfen, dass sie diesen Bescheid des Gemeinderates, der ihrem bindenden (ersten) Vorstellungsbescheid insofern widerspricht, als der Gemeinderat nunmehr von einer bindenden Rechtsansicht bezüglich der durchzuführenden Lärmmessungen ausgegangen ist, aufhebt. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechtsauffassung, die im ersten Vorstellungsbescheid vertreten wurde, anlässlich der Prüfung des Ersatzbescheides als unrichtig erkannt wird (Hinweis E 1972/02/07, 985/71, VwSlg 8164 A/1972).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050129.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1999050129_20010420X01

Rechtssatz für 2003/16/0379

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/16/0379

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2001/16/0026 B 7. Juni 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0147 2. Oktober 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0129 E 20. April 2001 RS 1 (hier nur erster und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Es kommt (nur) den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu (Hinweis E 1996/08/27, 96/05/0078, mit weiteren Nachweisen). Die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindend. Diese bindende Wirkung bestünde selbst bei einem Widerspruch mit der objektiven Rechtslage (Hinweis E 1998/02/24, 98/05/0003). Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut und sind auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Die Aufsichtsbehörde war an die von ihr ausgesprochene Rechtsansicht im beschwerdegegenständlichen Bescheid gebunden. Sie durfte sich dieser Selbstbindung in ihrer Entscheidung über den Ersatzbescheid des Gemeinderates nicht entziehen und hatte ihrer bereits geäußerten Rechtsansicht dadurch zum Durchbruch zu verhelfen, dass sie diesen Bescheid des Gemeinderates, der ihrem bindenden (ersten) Vorstellungsbescheid insofern widerspricht, als der Gemeinderat nunmehr von einer bindenden Rechtsansicht bezüglich der durchzuführenden Lärmmessungen ausgegangen ist, aufhebt. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechtsauffassung, die im ersten Vorstellungsbescheid vertreten wurde, anlässlich der Prüfung des Ersatzbescheides als unrichtig erkannt wird (Hinweis E 1972/02/07, 985/71, VwSlg 8164 A/1972).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160379.X02

Im RIS seit

20.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2003160379_20040121X02

Rechtssatz für 2004/06/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/06/0035

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0129 E 20. April 2001 RS 1 (Hier nur 1. bis 4. Satz; hier mit dem Zusatz am Ende: "in einem solchen Fall kommt daher grundsätzlich eine Beschwerde auch gegen einen derart aufhebenden Vorstellungsbescheid in Betracht.")

Stammrechtssatz

Es kommt (nur) den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu (Hinweis E 1996/08/27, 96/05/0078, mit weiteren Nachweisen). Die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindend. Diese bindende Wirkung bestünde selbst bei einem Widerspruch mit der objektiven Rechtslage (Hinweis E 1998/02/24, 98/05/0003). Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut und sind auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Die Aufsichtsbehörde war an die von ihr ausgesprochene Rechtsansicht im beschwerdegegenständlichen Bescheid gebunden. Sie durfte sich dieser Selbstbindung in ihrer Entscheidung über den Ersatzbescheid des Gemeinderates nicht entziehen und hatte ihrer bereits geäußerten Rechtsansicht dadurch zum Durchbruch zu verhelfen, dass sie diesen Bescheid des Gemeinderates, der ihrem bindenden (ersten) Vorstellungsbescheid insofern widerspricht, als der Gemeinderat nunmehr von einer bindenden Rechtsansicht bezüglich der durchzuführenden Lärmmessungen ausgegangen ist, aufhebt. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechtsauffassung, die im ersten Vorstellungsbescheid vertreten wurde, anlässlich der Prüfung des Ersatzbescheides als unrichtig erkannt wird (Hinweis E 1972/02/07, 985/71, VwSlg 8164 A/1972).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004060035.X01

Im RIS seit

28.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004060035_20071023X01

Rechtssatz für 2005/12/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/12/0142

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0129 E 20. April 2001 RS 1 (hier nur die ersten 4 Sätze)

Stammrechtssatz

Es kommt (nur) den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu (Hinweis E 1996/08/27, 96/05/0078, mit weiteren Nachweisen). Die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindend. Diese bindende Wirkung bestünde selbst bei einem Widerspruch mit der objektiven Rechtslage (Hinweis E 1998/02/24, 98/05/0003). Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut und sind auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Die Aufsichtsbehörde war an die von ihr ausgesprochene Rechtsansicht im beschwerdegegenständlichen Bescheid gebunden. Sie durfte sich dieser Selbstbindung in ihrer Entscheidung über den Ersatzbescheid des Gemeinderates nicht entziehen und hatte ihrer bereits geäußerten Rechtsansicht dadurch zum Durchbruch zu verhelfen, dass sie diesen Bescheid des Gemeinderates, der ihrem bindenden (ersten) Vorstellungsbescheid insofern widerspricht, als der Gemeinderat nunmehr von einer bindenden Rechtsansicht bezüglich der durchzuführenden Lärmmessungen ausgegangen ist, aufhebt. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechtsauffassung, die im ersten Vorstellungsbescheid vertreten wurde, anlässlich der Prüfung des Ersatzbescheides als unrichtig erkannt wird (Hinweis E 1972/02/07, 985/71, VwSlg 8164 A/1972).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120142.X01

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_2005120142_20080905X01