Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/10/0238
Entscheidungsdatum
26.09.2011
Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
Norm
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z6;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/10/0210 E 29. Jänner 2009 RS 2
(hier Lagerplatz für Schotter bzw Abstellplatz für Kraftfahrzeuge)
Stammrechtssatz
Die Bestimmung des "Ortsbereichs" und somit jenes Bereiches, in dem sich Objekte, die auf das Vorliegen eines funktionalen Zusammenhangs zu prüfen sind, befinden, hat ausschließlich an Hand des Zustandes vor der Verwirklichung der Vorhaben zu erfolgen. Die Bewilligungspflicht für Vorhaben "außerhalb des Ortsbereichs" kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die Vorhaben (konsenslos) verwirklicht werden und sodann als "innerhalb des Ortsbereiches gelegen" zu qualifizieren wären.
(hier: Das Vorbringen des BF, wonach ein funktionaler Zusammenhang der gegenständlichen Vorhaben mit dem angrenzenden Siedlungsgebiet vorliege, dass der in Rede stehende Carport und Zufahrtsweg der Erschließung des von ihm bewohnten Hauses diene, führt daher nicht zum Erfolg)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100238.X02
Im RIS seit
15.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2010100238_20110926X02