Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/10/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/10/0210

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BauO NÖ 1996 §4 Z6;
NatSchG NÖ 2000 §31;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z8;
ROG NÖ 1976 §19 Abs1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Rechtssatz

Die Bestimmung des "Ortsbereichs" und somit jenes Bereiches, in dem sich Objekte, die auf das Vorliegen eines funktionalen Zusammenhangs zu prüfen sind, befinden, hat ausschließlich an Hand des Zustandes vor der Verwirklichung der Vorhaben zu erfolgen. Die Bewilligungspflicht für Vorhaben "außerhalb des Ortsbereichs" kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die Vorhaben (konsenslos) verwirklicht werden und sodann als "innerhalb des Ortsbereiches gelegen" zu qualifizieren wären.

(hier: Das Vorbringen des BF, wonach ein funktionaler Zusammenhang der gegenständlichen Vorhaben mit dem angrenzenden Siedlungsgebiet vorliege, dass der in Rede stehende Carport und Zufahrtsweg der Erschließung des von ihm bewohnten Hauses diene, führt daher nicht zum Erfolg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100210.X02

Im RIS seit

06.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005100210_20090129X02

Rechtssatz für 2010/10/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/10/0238

Entscheidungsdatum

26.09.2011

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0210 E 29. Jänner 2009 RS 2 (hier Lagerplatz für Schotter bzw Abstellplatz für Kraftfahrzeuge)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des "Ortsbereichs" und somit jenes Bereiches, in dem sich Objekte, die auf das Vorliegen eines funktionalen Zusammenhangs zu prüfen sind, befinden, hat ausschließlich an Hand des Zustandes vor der Verwirklichung der Vorhaben zu erfolgen. Die Bewilligungspflicht für Vorhaben "außerhalb des Ortsbereichs" kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die Vorhaben (konsenslos) verwirklicht werden und sodann als "innerhalb des Ortsbereiches gelegen" zu qualifizieren wären.

(hier: Das Vorbringen des BF, wonach ein funktionaler Zusammenhang der gegenständlichen Vorhaben mit dem angrenzenden Siedlungsgebiet vorliege, dass der in Rede stehende Carport und Zufahrtsweg der Erschließung des von ihm bewohnten Hauses diene, führt daher nicht zum Erfolg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100238.X02

Im RIS seit

15.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2010100238_20110926X02