Verwaltungsgerichtshof
29.01.2009
2005/10/0210
Die Bestimmung des "Ortsbereichs" und somit jenes Bereiches, in dem sich Objekte, die auf das Vorliegen eines funktionalen Zusammenhangs zu prüfen sind, befinden, hat ausschließlich an Hand des Zustandes vor der Verwirklichung der Vorhaben zu erfolgen. Die Bewilligungspflicht für Vorhaben "außerhalb des Ortsbereichs" kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die Vorhaben (konsenslos) verwirklicht werden und sodann als "innerhalb des Ortsbereiches gelegen" zu qualifizieren wären.
(hier: Das Vorbringen des BF, wonach ein funktionaler Zusammenhang der gegenständlichen Vorhaben mit dem angrenzenden Siedlungsgebiet vorliege, dass der in Rede stehende Carport und Zufahrtsweg der Erschließung des von ihm bewohnten Hauses diene, führt daher nicht zum Erfolg)