Den Disziplinarbehörden obliegt es im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente sowohl bei einem Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss, der die Grenzen des Verfahrens absteckt (vgl. etwa E 24. März 2004, Zl. 2001/09/0005, und E 4. April 2001, Zl. 98/09/0030) als auch im Disziplinarerkenntnis bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (vgl. etwa E 6. April 2005, Zl. 2002/09/0057, m. w.N.).Den Disziplinarbehörden obliegt es im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente sowohl bei einem Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss, der die Grenzen des Verfahrens absteckt vergleiche etwa E 24. März 2004, Zl. 2001/09/0005, und E 4. April 2001, Zl. 98/09/0030) als auch im Disziplinarerkenntnis bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist vergleiche etwa E 6. April 2005, Zl. 2002/09/0057, m. w.N.).