Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistung aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses gewährt wurde (und daher die Anwendung des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG in Betracht kommt), kommt es insbesondere darauf an, wann die Vereinbarung getroffen wurde, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Auflösung des Dienstverhältnisses in Aussicht genommen war, wann die zur Auflösung des Dienstverhältnisses führenden Willenserklärungen abgegeben wurden sowie wann die Zahlung tatsächlich geleistet wurde (Hinweis E 3. Juli 1986, Zl. 85/08/0201).Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistung aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses gewährt wurde (und daher die Anwendung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG in Betracht kommt), kommt es insbesondere darauf an, wann die Vereinbarung getroffen wurde, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Auflösung des Dienstverhältnisses in Aussicht genommen war, wann die zur Auflösung des Dienstverhältnisses führenden Willenserklärungen abgegeben wurden sowie wann die Zahlung tatsächlich geleistet wurde (Hinweis E 3. Juli 1986, Zl. 85/08/0201).