Umsatzprovisionen, die jährlich im Nachhinein abgerechnet werden, werden dadurch nicht zu Bezügen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden (Sonderzahlungen - Hinweis E 25. April 1961, 2069/57; E 20. März 1964, 785/63; E 2. Februar 1966, 779/65).