In den Fällen, in denen es nach der Verwaltungsvorschrift darauf ankommt, ob eine Person als handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer bestraft werden soll, genügt eine undifferenzierte Bezeichnung als "Geschäftsführer" im Spruch den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG nicht (Hinweis E 29. März 1990, 89/17/0139). Eine unzutreffende Bezeichnung der Organfunktion würde dem aus § 44 a Z 1 VStG erfließenden Konkretisierungsgebot widersprechen.In den Fällen, in denen es nach der Verwaltungsvorschrift darauf ankommt, ob eine Person als handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer bestraft werden soll, genügt eine undifferenzierte Bezeichnung als "Geschäftsführer" im Spruch den Anforderungen des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG nicht (Hinweis E 29. März 1990, 89/17/0139). Eine unzutreffende Bezeichnung der Organfunktion würde dem aus Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG erfließenden Konkretisierungsgebot widersprechen.