§ 1 Abs 3 AWG 2002 enthält in Z 1 bis 9 einen Katalog öffentlicher Interessen, zu deren Wahrung die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist.Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 enthält in Ziffer eins bis 9 einen Katalog öffentlicher Interessen, zu deren Wahrung die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist.