Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides kommt einem Vergleich der zu erwartenden Minderproduktion des Kraftwerkes (hier: Ausmaß von 5,8 % - ausgedrückt durch den monetären Wert der Ersatzstrombeschaffung im Jahresschnitt) mit dem zu erreichenden Erfolg eine höhere Aussagekraft zu als dem Barwert. Einer Auseinandersetzung über in diesem Zusammenhang allenfalls denkbare andere Berechnungsgrundlagen kommt daher untergeordnete Bedeutung, allfälligen Unschärfen bei der Berechnung dieses Wertes, zB wegen der Nichtbeachtung einer in der Zukunft liegenden Effizienssteigerung, kommt daher keine Relevanz für das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu.