Aus der Änderung des § 105 Abs 1 lit m WRG 1959 durch die WRGNov 2003 folgt nicht, dass die ökologische Funktionsfähigkeit von Gewässern nicht mehr zu den durch das WRG 1959 geschützten öffentlichen Interessen zu zählen wäre. Durch die WRGNov 2003 könnte sich allenfalls das Spektrum der im Rahmen der ökologischen Funktionsfähigkeit zu beachtenden Aspekte geändert haben. Die ökologische Funktionsfähigkeit in der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umschriebenen Ausprägung ist nämlich ein dynamischer Begriff, der Änderungen in den Zielbestimmungen des WRG 1959, wie sie durch die WRGNov 2003 vorgenommen wurden, erfasst.Aus der Änderung des Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959 durch die WRGNov 2003 folgt nicht, dass die ökologische Funktionsfähigkeit von Gewässern nicht mehr zu den durch das WRG 1959 geschützten öffentlichen Interessen zu zählen wäre. Durch die WRGNov 2003 könnte sich allenfalls das Spektrum der im Rahmen der ökologischen Funktionsfähigkeit zu beachtenden Aspekte geändert haben. Die ökologische Funktionsfähigkeit in der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umschriebenen Ausprägung ist nämlich ein dynamischer Begriff, der Änderungen in den Zielbestimmungen des WRG 1959, wie sie durch die WRGNov 2003 vorgenommen wurden, erfasst.