Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/06/0391

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/06/0391

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §112e Abs8 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §112e Abs8 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §112e idF 1999/I/127;
GehG 1956 §112e idF 2004/I/176;

Rechtssatz

Die Bfin, die als Kulturattaché an der Österreichischen Botschaft in Washington tätig war, stellte zur Betreuung ihres Kindes ein Aupair-Mädchen (Kindermädchen) ein, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie selbst auf Grund der Ausübung ihres Dienstes ihre Tochter trotz Unterbringung im Kindergarten schon aus zeitlichen Gründen nicht entsprechend betreuen konnte. Hinsichtlich der Versagung eines Ersatzes dieser Kosten aus dem Titel des Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG 1956 in der Fassung sowohl vor als auch nach dem 1. Jänner 2005) ist eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Bfin nicht zu ersehen, weil der in dieser Bestimmung vorausgesetzte enge Konnex zum Dienst nicht gegeben ist. Es wurde weder geltend gemacht noch festgestellt, dass das Au-pair-Mädchen zur Reinigung und Pflege einer Dienstwohnung im Sinne der angeführten Bestimmung eingestellt worden, noch unmittelbar zur Ausübung der Funktion der Beschwerdeführerin erforderlich wäre (der vorgetragene, bloß "mittelbare" Nutzen reicht nicht aus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005060391.X03

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2005060391_20091217X03