Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Geschäftszahl

2005/06/0391

Rechtssatz

Die Bfin, die als Kulturattaché an der Österreichischen Botschaft in Washington tätig war, stellte zur Betreuung ihres Kindes ein Aupair-Mädchen (Kindermädchen) ein, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie selbst auf Grund der Ausübung ihres Dienstes ihre Tochter trotz Unterbringung im Kindergarten schon aus zeitlichen Gründen nicht entsprechend betreuen konnte. Hinsichtlich der Versagung eines Ersatzes dieser Kosten aus dem Titel des Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG 1956 in der Fassung sowohl vor als auch nach dem 1. Jänner 2005) ist eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Bfin nicht zu ersehen, weil der in dieser Bestimmung vorausgesetzte enge Konnex zum Dienst nicht gegeben ist. Es wurde weder geltend gemacht noch festgestellt, dass das Au-pair-Mädchen zur Reinigung und Pflege einer Dienstwohnung im Sinne der angeführten Bestimmung eingestellt worden, noch unmittelbar zur Ausübung der Funktion der Beschwerdeführerin erforderlich wäre (der vorgetragene, bloß "mittelbare" Nutzen reicht nicht aus).