Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/06/0391

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/06/0391

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21d Z1 idF 2004/I/176;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Ersatz der Kindergartenkosten, die infolge des Kindergartenbesuchs der Tochter der Bfin während ihrer Tätigkeit an der Österreichischen Botschaft im Ausland entstanden sind, kann nicht aus Paragraph 21 d, Ziffer eins, GehG 1956 abgeleitet werden, weil nach dessen Wortlaut nur "Ausbildungskosten ... für die Schul- oder Berufsausbildung" ersatzfähig sind, und die verfahrensgegenständlichen Kindergartenkosten nicht als Kosten für die Ausbildung in einer Schule oder für eine Berufsausbildung verstanden werden können (im Hinblick auf das Alter des Kindes (drei Jahre) auch nicht als "Vorschulkosten", sodass eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob Kosten der Vorschule im Sinne des Paragraph 21 d, Ziffer eins, GehG 1956 ersatzfähig wären, hier entbehrlich ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005060391.X02

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2005060391_20091217X02