Verwaltungsgerichtshof
17.12.2009
2005/06/0391
Der Anspruch auf Ersatz der Kindergartenkosten, die infolge des Kindergartenbesuchs der Tochter der Bfin während ihrer Tätigkeit an der Österreichischen Botschaft im Ausland entstanden sind, kann nicht aus Paragraph 21 d, Ziffer eins, GehG 1956 abgeleitet werden, weil nach dessen Wortlaut nur "Ausbildungskosten ... für die Schul- oder Berufsausbildung" ersatzfähig sind, und die verfahrensgegenständlichen Kindergartenkosten nicht als Kosten für die Ausbildung in einer Schule oder für eine Berufsausbildung verstanden werden können (im Hinblick auf das Alter des Kindes (drei Jahre) auch nicht als "Vorschulkosten", sodass eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob Kosten der Vorschule im Sinne des Paragraph 21 d, Ziffer eins, GehG 1956 ersatzfähig wären, hier entbehrlich ist).