Aus der Anordnung des § 31 NÖ BauO 1996 kann kein subjektives Recht des Eigentümers eines Gebäudes auf Zuweisung einer bestimmten Hausnummer abgeleitet werden (Hinweis E vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0263). Gleiches gilt auch für die Bezeichnung der Verkehrsflächen bzw. der Ortschaftsbezeichnung. Der Beschwerdeführer (Eigentümer des betroffenen Gebäudes) hat auch keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Hausnummernbezeichnung, wenn mit einer Verordnung des Gemeinderates im Sinne des § 31 Abs. 3 NÖ BauO 1996 die Bezeichnung von Verkehrsflächen oder die Änderung von Hausnummern erfolgt ist.Aus der Anordnung des Paragraph 31, NÖ BauO 1996 kann kein subjektives Recht des Eigentümers eines Gebäudes auf Zuweisung einer bestimmten Hausnummer abgeleitet werden (Hinweis E vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0263). Gleiches gilt auch für die Bezeichnung der Verkehrsflächen bzw. der Ortschaftsbezeichnung. Der Beschwerdeführer (Eigentümer des betroffenen Gebäudes) hat auch keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Hausnummernbezeichnung, wenn mit einer Verordnung des Gemeinderates im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, NÖ BauO 1996 die Bezeichnung von Verkehrsflächen oder die Änderung von Hausnummern erfolgt ist.