Die in § 134 a Abs. 1 BauO für Wien subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind nicht nur dadurch eingeschränkt, dass eine taxative Aufzählung erfolgte, sondern auch dadurch, dass nur mehr solche Gesetzesverletzungen geltend gemacht werden können, die dem Schutz des jeweiligen Nachbarn dienen. Eine weitere Einschränkung ist durch § 134a Abs. 2 BauO für Wien gegeben, wonach die Bestimmungen gemäß Abs. 1 lit. e dem Schutz der Nachbarn nur insoweit dienen, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist.Die in Paragraph 134, a Absatz eins, BauO für Wien subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind nicht nur dadurch eingeschränkt, dass eine taxative Aufzählung erfolgte, sondern auch dadurch, dass nur mehr solche Gesetzesverletzungen geltend gemacht werden können, die dem Schutz des jeweiligen Nachbarn dienen. Eine weitere Einschränkung ist durch Paragraph 134 a, Absatz 2, BauO für Wien gegeben, wonach die Bestimmungen gemäß Absatz eins, Litera e, dem Schutz der Nachbarn nur insoweit dienen, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist.