Es wäre am Beschuldigten (der als Vorstand und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung einer AG berufene Organ einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1a Z 2 und Z 3 GGBG zu verantworten hat) gelegen, selbst für ein wirksames Kontrollsystem zu sorgen. Der Beschuldigte hat keinerlei Konkretisierung hinsichtlich eines Kontrollsystems in dem von ihm geleiteten Unternehmen vorgenommen, sondern vielmehr selbst dargelegt, dass er Vorsorge lediglich "durch entsprechende Schulungen durch einen eigenen Juristen" und stichprobenartige Kontrollen getroffen habe. Von einem wirksamen Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2004/03/0052), kann daher nicht die Rede sein.Es wäre am Beschuldigten (der als Vorstand und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung einer AG berufene Organ einen Verstoß gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 und Ziffer 3, GGBG zu verantworten hat) gelegen, selbst für ein wirksames Kontrollsystem zu sorgen. Der Beschuldigte hat keinerlei Konkretisierung hinsichtlich eines Kontrollsystems in dem von ihm geleiteten Unternehmen vorgenommen, sondern vielmehr selbst dargelegt, dass er Vorsorge lediglich "durch entsprechende Schulungen durch einen eigenen Juristen" und stichprobenartige Kontrollen getroffen habe. Von einem wirksamen Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2004/03/0052), kann daher nicht die Rede sein.