Dass die strafgerichtlichen Verurteilungen im Strafregister nicht (mehr) aufscheinen, allenfalls einer beschränkten Auskunft (im Sinne von § 6 Tilgungsgesetz 1972) unterliegen und damit keine maßgeblichen Verurteilungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG sind (vgl. § 10 Abs. 2 leg. cit.), ist bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erheblich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 2003/01/0543, und die darin angegebene weitere Judikatur).Dass die strafgerichtlichen Verurteilungen im Strafregister nicht (mehr) aufscheinen, allenfalls einer beschränkten Auskunft (im Sinne von Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972) unterliegen und damit keine maßgeblichen Verurteilungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG sind vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), ist bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht erheblich vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 2003/01/0543, und die darin angegebene weitere Judikatur).