Die in § 275 BAO vorgesehene Rechtsfolge (Fiktion einer Berufungszurücknahme) tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nicht vorgelegen sind. Das ist der Fall, wenn die Berufung keinen Mangel im Sinne des § 250 Abs 1 oder Abs 2 erster Satz BAO aufweist (Hinweis E 13. Jänner 1993, 92/14/0213).Die in Paragraph 275, BAO vorgesehene Rechtsfolge (Fiktion einer Berufungszurücknahme) tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nicht vorgelegen sind. Das ist der Fall, wenn die Berufung keinen Mangel im Sinne des Paragraph 250, Absatz eins, oder Absatz 2, erster Satz BAO aufweist (Hinweis E 13. Jänner 1993, 92/14/0213).