Der Abspruch der Behörde darüber, dass der Antrag des Bf auf Fristerstreckung gemäß § 37 AVG und § 45 Abs. 3 iVm § 39 Abs. 2 AVG abgewiesen werde, wäre richtigerweise nicht in den Spruch des angefochten Bescheides aufzunehmen gewesen, weil es sich dem Wesen nach um eine verfahrensleitende Anordnung handelt. Dass dies dennoch erfolgte, verletzt die beschwerdeführende Partei nicht in Rechten (Hinweis E 22. Jänner 2004, 2003/06/0025).Der Abspruch der Behörde darüber, dass der Antrag des Bf auf Fristerstreckung gemäß Paragraph 37, AVG und Paragraph 45, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG abgewiesen werde, wäre richtigerweise nicht in den Spruch des angefochten Bescheides aufzunehmen gewesen, weil es sich dem Wesen nach um eine verfahrensleitende Anordnung handelt. Dass dies dennoch erfolgte, verletzt die beschwerdeführende Partei nicht in Rechten (Hinweis E 22. Jänner 2004, 2003/06/0025).