Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/03/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/03/0155

Entscheidungsdatum

29.01.2007

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
StGB §34 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Wie der VfGH in den Erkenntnissen vom 5. Dezember 2001, VfSlg 16385 aus 2001,, und vom 9. Juni 2006, B 3585/05, festgehalten hat, ist der Rechtsprechung des EGMR keine feste Obergrenze für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu entnehmen, bei deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK anzunehmen wäre. Aus der Gesamtschau der diesbezüglichen Rechtsprechung ergebe sich aber, dass eine Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren nur in seltenen Fällen als angemessen angesehen wird, wobei nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH auch das Verfahren vor dem VwGH - ungeachtet des Umstandes, dass die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die in den Tätigkeitsberichten des VwGH festgehaltene und in der verfassungspolitischen Diskussion unbestrittene Überlastung des Gerichtshofes zurückzuführen war - in die zu beurteilende Verfahrensdauer einzurechnen ist vergleiche näher die zitierten Erkenntnisse des VfGH vom 5. Dezember 2001 und vom 9. Juni 2006, jeweils mwN).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030155.X04

Im RIS seit

09.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2006030155_20070129X04

Rechtssatz für 2004/10/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/10/0024

Entscheidungsdatum

26.04.2010

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
StGB §34 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/03/0155 E 29. Jänner 2007 RS 4

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in den Erkenntnissen vom 5. Dezember 2001, VfSlg 16385 aus 2001,, und vom 9. Juni 2006, B 3585/05, festgehalten hat, ist der Rechtsprechung des EGMR keine feste Obergrenze für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu entnehmen, bei deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK anzunehmen wäre. Aus der Gesamtschau der diesbezüglichen Rechtsprechung ergebe sich aber, dass eine Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren nur in seltenen Fällen als angemessen angesehen wird, wobei nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH auch das Verfahren vor dem VwGH - ungeachtet des Umstandes, dass die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die in den Tätigkeitsberichten des VwGH festgehaltene und in der verfassungspolitischen Diskussion unbestrittene Überlastung des Gerichtshofes zurückzuführen war - in die zu beurteilende Verfahrensdauer einzurechnen ist vergleiche näher die zitierten Erkenntnisse des VfGH vom 5. Dezember 2001 und vom 9. Juni 2006, jeweils mwN).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2004100024.X03

Im RIS seit

09.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010

Dokumentnummer

JWR_2004100024_20100426X03