Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/07/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/07/0175

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

WWSGG §13 Abs2;
WWSGG §7;
WWSLG Tir 1952 §18 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §18 Abs4;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs5;

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz 5, Tir WWSLG 1952 ermöglicht es, auch ein auf einen Teil der Verpflichteten beschränktes Ablösungsverfahren einzuleiten (Hinweis E 29.6.2000, 2000/07/0007). Nach Paragraph 8, Absatz 5, legcit kann eine Ablösung nur dann für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten stattfinden, wenn der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutslast dadurch nicht drückender wird. Diese Vorschrift erweist sich keineswegs als sinnleer. Vielmehr hat diese Bestimmung etwa für jenen Fall Bedeutung, bei dem auf einem Grundstück Einforstungsrechte verschiedener Berechtigter lasten, und eine Ablösung der Nutzungsrechte eines dieser Berechtigten in Grund und Boden durch Abtretung eines Teiles dieses belasteten Grundstückes erfolgt. In einem solchen Fall bestünde die Gefahr, dass sich die Servitutslast für andere Berechtigte - durch die Verkleinerung des belasteten Grundstückes - erhöhen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070175.X03

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2004070175_20051020X03