Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/07/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16512 A/2004

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/07/0166

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz AVG ordnet nicht an, dass alle Pläne, die der Behörde im Zuge eines Verfahrens vorgelegt werden, zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind und dass darauf bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hinzuweisen ist. Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz AVG sieht vielmehr lediglich vor, dass dann, wenn für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben ist. Pläne sind jedenfalls dann zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Sofern das Gesetz eine solche Auflage nicht ausdrücklich vorsieht, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine solche Auflage stattzufinden hat oder nicht. Eines der Kriterien für eine solche Auflage ist, ob sie erforderlich ist, damit die Beteiligten vom Verfahrensgegenstand ausreichend Kenntnis erlangen und die Möglichkeit haben, ihre Rechte wahrzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070166.X01

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004070166_20041216X01