Der enteignete Grundstückseigentümer kann hinsichtlich eines fehlenden Ausspruches nach § 70 Abs. 2 lit. e iVm § 71 Abs. 4 Tiroler Straßengesetz nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil er nicht mehr Eigentümer des enteigneten Grundstückes ist und die Enteignungsbehörde nicht berechtigt ist, über das Erlöschen von Servituten auf nicht von der Enteignung betroffenen Grundstücken (bzw. Grundstücksteilen) abzusprechen.Der enteignete Grundstückseigentümer kann hinsichtlich eines fehlenden Ausspruches nach Paragraph 70, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil er nicht mehr Eigentümer des enteigneten Grundstückes ist und die Enteignungsbehörde nicht berechtigt ist, über das Erlöschen von Servituten auf nicht von der Enteignung betroffenen Grundstücken (bzw. Grundstücksteilen) abzusprechen.