Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0317

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16783 A/2005

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/05/0317

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
LStG NÖ 1999 §12 Abs6;
LStG NÖ 1999 §9 Abs1 idF 8500-1;
NatSchG NÖ 2000 §10;
WRG 1959;

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 6, NÖ LStG fordert bei Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung die Bedachtnahme auf die im Paragraph 9, Absatz eins, NÖ LStG genannten Voraussetzungen, also insbesondere die Schonung von Schutzgebieten nach dem NÖ NatSchG. Dies hat die Straßenbehörde selbstständig zu prüfen, daraus resultiert aber mangels entsprechender Anordnung im Gesetz nicht etwa die Bedachtnahme auf ein Verfahren nach dem NÖ NatSchG, insbesondere nicht nach dem Paragraph 10, NÖ NatSchG. Vielmehr ist eine selbstständige Prüfung nach den einzelnen Materiengesetzen (etwa auch nach dem WRG) erforderlich. Daraus folgt aber, dass die für beide Regelungsbereiche zuständige Behörde eine spruchmäßige Trennung durchführen kann, weil die Entscheidung in einem Verfahren nicht notwendige Grundlage der Entscheidung im anderen Verfahren darstellt. (Gemäß Paragraph 67, AVG durfte somit hier auch die Berufungsbehörde gesondert über die straßenrechtliche Bewilligung absprechen.)

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050317.X02

Im RIS seit

23.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2004050317_20051220X02