Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2004/05/0258
Entscheidungsdatum
27.02.2006
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
Norm
BauO OÖ 1994 §24 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §25 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §26 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §39 Abs3;
BauO OÖ 1994 §41 Abs3 idF 1998/070;
BauRallg;
Rechtssatz
Der Ersatz von - jedenfalls hier tragenden - Außenmauern eines Gebäudes ist keinem der in § 26 Oö BauO beschriebenen Vorhaben zuzuordnen; die Aufzählung ist aber nicht erschöpfend, weil nach dem Einleitungssatz dieser Bestimmung weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben bedürfen, was nur "insbesondere" für die in § 26 Oö BauO aufgezählten Bauvorhaben gilt.Der Ersatz von - jedenfalls hier tragenden - Außenmauern eines Gebäudes ist keinem der in Paragraph 26, Oö BauO beschriebenen Vorhaben zuzuordnen; die Aufzählung ist aber nicht erschöpfend, weil nach dem Einleitungssatz dieser Bestimmung weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige die in den Paragraphen 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben bedürfen, was nur "insbesondere" für die in Paragraph 26, Oö BauO aufgezählten Bauvorhaben gilt.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050258.X03
Im RIS seit
27.03.2006
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2004050258_20060227X03