Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2006

Geschäftszahl

2004/05/0258

Rechtssatz

Der Ersatz von - jedenfalls hier tragenden - Außenmauern eines Gebäudes ist keinem der in Paragraph 26, Oö BauO beschriebenen Vorhaben zuzuordnen; die Aufzählung ist aber nicht erschöpfend, weil nach dem Einleitungssatz dieser Bestimmung weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige die in den Paragraphen 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben bedürfen, was nur "insbesondere" für die in Paragraph 26, Oö BauO aufgezählten Bauvorhaben gilt.