Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2004/05/0258
Entscheidungsdatum
27.02.2006
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO OÖ 1994 §35 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §41 Abs3 idF 1998/070;
BauRallg;
VwRallg;
Rechtssatz
Die Behörde hat bei der Erteilung der Baubewilligung insbesondere die Vorgaben des § 35 Oö BauO zu beachten; dass sie auch die Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme zu beurteilen hätte, kann den baurechtlichen Bestimmungen nicht entnommen werden.Die Behörde hat bei der Erteilung der Baubewilligung insbesondere die Vorgaben des Paragraph 35, Oö BauO zu beachten; dass sie auch die Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme zu beurteilen hätte, kann den baurechtlichen Bestimmungen nicht entnommen werden.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050258.X02
Im RIS seit
27.03.2006
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2004050258_20060227X02