Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2006

Geschäftszahl

2004/05/0258

Rechtssatz

Die Behörde hat bei der Erteilung der Baubewilligung insbesondere die Vorgaben des Paragraph 35, Oö BauO zu beachten; dass sie auch die Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme zu beurteilen hätte, kann den baurechtlichen Bestimmungen nicht entnommen werden.