Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/05/0131

Entscheidungsdatum

20.09.2005

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §10;
BauO Wr §11;
BauO Wr §63 Abs1 litf;
BauO Wr §9;

Rechtssatz

Die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen gilt für alle während des Gültigkeitszeitraumes eingebrachten Ansuchen. Dieses Rechtsinstitut bietet während der Gültigkeitsdauer der Bekanntgabe einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung im Rahmen der bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen, mag sich auch der Bebauungsplan geändert haben (siehe den Nachweis bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, 248). Dem Antrag muss ein bestimmten Qualifikationen entsprechender Lage- und Höhenplan angeschlossen werden; in diesem Lageplan sind die Bebauungsbestimmungen amtlich einzutragen. Das gegenständliche Bauansuchen wurde von der Mitbeteiligten während der Geltungsdauer der bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen eingebracht. Maßgeblich hat im vorliegenden Zusammenhang der Projektwille der Partei zu sein, sodass zwar bei einer Änderung des Plandokumentes eine neue Bekanntgabe eingeholt werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/1466), aber nicht muss, wenn noch eine aufrecht ist. Dann kann der Bauwerber sich für deren Maßgeblichkeit dadurch entscheiden, dass er sie dem Bauansuchen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera f, BauO für Wien beilegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050131.X01

Im RIS seit

13.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2004050131_20050920X01