Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16952 A/2006

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/05/0027

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0028 2004/05/0030 2004/05/0029

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, der auf der Dachterrasse errichtete Wintergarten stelle keinen Zubau dar, weil dieser die Gebäudegrenzen nicht überschreite, kann mit der Definition im Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BauO für Wien ("alle" Vergrößerungen) nicht in Einklang gebracht werden. Festgestellt wurde an Ort und Stelle, dass auf der Dachterrasse ein Wintergarten aus Holz mit Pultdach im Ausmaß von ca. 4,5 m x 5 m und einer Höhe von ca. 2,60 m aufgebracht worden sei. Eine derartige Errichtung auf einer Dachterrasse führt zwangsläufig zu einer Vergrößerung des Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050027.X01

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004050027_20060627X01